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   OLG Brandenburg, 19.01.2009 - 9 WF 9/09   

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https://dejure.org/2009,14368
OLG Brandenburg, 19.01.2009 - 9 WF 9/09 (https://dejure.org/2009,14368)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.01.2009 - 9 WF 9/09 (https://dejure.org/2009,14368)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Januar 2009 - 9 WF 9/09 (https://dejure.org/2009,14368)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wenn das Gericht eine Entscheidung treffen "mag"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 406
  • FamRZ 2009, 1171
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Brandenburg, 26.06.2007 - 6 W 56/07

    Gerichtlicher Vergleich: Erfassung der Vergleichskosten von der Regelung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2009 - 9 WF 9/09
    Sind nun in einem Vergleich die "Kosten des Rechtsstreits" unter den Parteien verteilt, dann sind in der Regel die Vergleichskosten einbezogen, so dass der vereinbarte Verteilungsmodus gilt (OLG Brandenburg, NJ 2007, 559).

    Die Trennung im Wortlaut der Vorschrift ist vielmehr dadurch bedingt, dass die in Satz 2 angesprochenen Kosten, welche bereits Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung sind, nicht in die Aufhebungsvermutung des Satzes 1 mit einbezogen werden sollen (OLG Brandenburg, NJ 2007, 559).

  • OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06

    Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2009 - 9 WF 9/09
    Vereinbaren sich die Parteien innerhalb des Vergleichs zu den Kosten des Rechtsstreits, so ist daher im Zweifel auch für die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlich geschlossenen Vergleichs die Anwendung des § 98 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (OLG Köln, OLGR 2007, 31).
  • BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

    Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2009 - 9 WF 9/09
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Parteien die Kostentragung ausdrücklich einer Entscheidung des Gerichts unterstellen, da sie damit zu erkennen geben, dass sie gerade nicht die gesetzliche Folge des § 98 vermeiden wollen (BGH, NJW 2007, 835, 836; OLG Brandenburg, a. a.O.; OLG Stuttgart, MDR 2008, 1246).
  • OLG Stuttgart, 20.05.2008 - 101 W 3/08

    Kein Abweichen von § 98 ZPO durch Teil-Vergleich ohne Kostenregelung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2009 - 9 WF 9/09
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Parteien die Kostentragung ausdrücklich einer Entscheidung des Gerichts unterstellen, da sie damit zu erkennen geben, dass sie gerade nicht die gesetzliche Folge des § 98 vermeiden wollen (BGH, NJW 2007, 835, 836; OLG Brandenburg, a. a.O.; OLG Stuttgart, MDR 2008, 1246).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2007 - 9 UF 187/07

    Kostenentscheidung: Vergleichsabschluss ohne Kostenregelung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2009 - 9 WF 9/09
    Das bloße Ausnehmen des Kostenpunktes ist keine anderweitige Parteivereinbarung, sondern vielmehr der typische Fall, dem der Gedanke des § 98 ZPO zu Grunde liegt (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1202; FamRZ 2008, 529).
  • OLG Brandenburg, 25.07.2007 - 9 UF 91/07

    Vergleich; Kostenentscheidung: Kostenaufhebung bei fehlender Kostenregelung in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2009 - 9 WF 9/09
    Das bloße Ausnehmen des Kostenpunktes ist keine anderweitige Parteivereinbarung, sondern vielmehr der typische Fall, dem der Gedanke des § 98 ZPO zu Grunde liegt (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1202; FamRZ 2008, 529).
  • LG München I, 08.09.2015 - 14 T 12989/15

    Vergleichskosten

    Sie ist vielmehr Ausdruck des übereinstimmenden Parteiwillens, nach summarischer Prüfung eben jene sachorientierte Kostenentscheidung zu treffen, über die die Parteien keine Einigung finden konnten (vgl. OLG Brandenburg, B.v. 19.01.2009, 9 WF 9/09).
  • LAG Düsseldorf, 07.06.2016 - 8 Sa 1381/15

    Weigerung, ein mit nackten Frauenbeinen versehenes Firmenfahrzeug zu fahren -

    Letzteres ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Prozessparteien in den Text ihrer Einigung explizit eine Klausel aufnehmen, wonach die Kostenentscheidung vom Gericht getroffen werden soll (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.01.2009 - 9 WF 9/09, Rdn. 9, MDR 2009, 406).
  • LAG München, 10.01.2013 - 1 Ta 334/11

    Kosten bei Verweisung - kein Verzicht auf eine Kostenerstattung durch

    Gerichtliche Vergleiche sind auch hinsichtlich ihrer Kostenregelung gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. BGH MDR 2006, 1125; OLG Brandenburg MDR 2009, 406).
  • OLG Karlsruhe, 22.02.2010 - 4 W 84/09

    Kostenentscheidung nach Abschluss eines Prozessvergleichs ohne Kostenregelung

    d) Verschiedene Gerichte haben in bestimmten anderen Fällen unklare oder unvollständig formulierte Prozessvergleiche dahingehend ausgelegt, dass mit dem Vergleich auch eine negative Kostenvereinbarung (Kostenentscheidung durch das Gericht gemäß § 91 a ZPO ) getroffen werden sollte (vgl. insbesondere BGH, NJW 1965, 103; BGH, NJW 2007, 835 ; OLG Celle, OLGR 1997, 117, 118; OLG Köln, FamRZ 2007, 66 ; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1171 ).
  • OLG Brandenburg, 05.08.2013 - 11 W 37/13

    Kostenentscheidung: Abschluss eines Prozessvergleichs bei dem Gericht

    Letzteres ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Prozessparteien in den Text ihrer Einigung explizit eine Klausel aufnehmen, wonach die Kostenentscheidung vom Gericht getroffen werden soll (vgl. insb. OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.01.2009 - 9 WF 9/09, Rdn. 9, MDR 2009, 406 = FamRZ 2009, 1171; OLG Celle, Beschl. v. 17.03.2003 - 6 W 23/03, Rdn. 2, OLG-Rp Celle 2003, 239 = BauR 2003, 1762; ferner BeckOK-ZPO/Jaspersen/Wache aaO Rdn. 4).
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